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Allgemeine Leistungsbedingungen
Für unsere Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die Allgemeinen Leistungsbedingungen nachrangig und ergänzend. Anders lautende Bedingung der Auftraggeberin gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1. Die Auftragnehmerin übernimmt die ordnungsgemäße Durchführung der von der Auftraggeberin übertragenen Aufgaben.
2. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung der Auftragnehmerin über die Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Stoffe. Die Auftraggeberin hat bei anzeigepflichtigen Stoffen
die Bedingungen der bestehenden und zukünftigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen
bezüglich der zu erbringenden Leistungen zu beachten und die Auftragnehmerin vor Auftragserteilung auf
Besonderheiten schriftlich im Auftrag hinzuweisen.
3. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Einrichtungen. Für Beschädigungen die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, und bei einer Entwendung haftet die Auftraggeberin.
4. Container und Transport der Abfallartstoffen
4.1. Für Container wird eine Miete (Mietvertrag) berechnet. Die Mietdauer endet mit der Bestätigung der Rücknahme des Containers oder des Müllgroßbehälters durch unser Personal.
4.2. Die Auftraggeberin hat für die Aufstellung des Containers einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeberin obliegt es, den Container an dieser Stelle zu befüllen, und zu sichern. Für Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw. die durch Befahren des Fahrzeuges und/oder Absetzen und/oder Aufnehmen des Behälters entstehen, übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung, sofern ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit erfolgt. Unberührt hiervon bleibt die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1. auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Gleichzeitig ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte der Auftragnehmerin auf einer befestigen, zur Bewegung von Fahrzeugen mit 40 Tonnen geeigneten Zufahrt sicherzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass auch bei mittelschweren Fahrfehlern Gegenstände von Auftraggeber/Auftragnehmer nicht beschädigt werden.
Bedarf die Aufstellung eines Containers einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese die Auftraggeberin, die auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist.
4.3. Der Container ist so zu beladen, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden können.
4.4. Wartezeiten oder Leerfahrten, die ohne Verschulden der Auftragnehmerin entstehen, werden in Rechnung gestellt.
5. Wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr der Auftragnehmerin infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, etwa Arbeitskampfmaßnahmen, die fristgerechte Aufgabenerfüllung erschwert/unmöglich gemacht, so wird die Aufgabenerfüllungszeit für die Dauer der Störung verlängert. Sollte im Ausnahmefall ein Arbeitskampf im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht nur eine Verzögerung, sondern die Unmöglichkeit der Leistung bedingen, so wird die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, sofern es sich nicht um eine rechtswidrige Aussperrung handelt.
6. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
7. Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie mit der Verkaufsabteilung abgeschlossen wurden. So sind z.B. Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal für die Auftragnehmerin nicht bindend. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei langfristiger Vertragslaufzeit ändert sich die Vergütung, wenn die Kosten durch tarifliche Vereinbarungen zwischen den kommunalen Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft ÖTV eine Änderung erfahren. Das Ausmaß der Änderung richtet sich nach den prozentualen Änderungen der Tarifvereinbarungen und wird auf 90% der Vergütung verrechnet. Sie tritt am Tage des Wirksamwerdens der neuen tariflichen Vereinbarung in Kraft.
8. Die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Rechnungslegung und ist sofort ohne Abzug fällig. Wechsel werden nicht angenommen
9. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, der Sitz des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der BRD verlegt oder, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Dies ist nur ein Auszug aus unseren Geschäftsbedingungen. Wir verweisen auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: März 2004

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